| I. | Name und Sitz des Vereins |
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| §1 | Der am 01.12.1951 in Coesfeld gegründete Verein führt den Namen |
| „Schwimm-Club Coesfeld von 1951 e.V.“ |
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| §2 | Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld uns ist in das Vereinsregister beim |
| Amtsgericht Coesfeld eingetragen. |
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| §3 | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr |
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| II. | Ziele und Aufgaben des Vereins |
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| §4 | Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die sportliche Jugend- |
| pflege, insbesondere im Schwimmsport. |
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| III. | Steuerbegünstigungen |
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| §5 | Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- |
| schaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- |
| nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der |
| Abgabenordnung. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind nur für satzungs- |
| mäßige Zwecke zu verwenden. Niemand darf durch Ausgaben, die den |
| Zwecken des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hoh |
| Vergütungen begünstigt werden. Auch erhalten Mitglieder nur aus ihrer |
| Eigenschaft als Mitglied im Verein keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. |
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| §6 | Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen |
| Bindungen. |
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| IV. | Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband |
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| §7 | Der Verein ist Mitglied des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen und |
| Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen. |
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| V. | Mitgliedschaft |
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| §8 | Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die |
| die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines |
| schriftlichen Antrages erworben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche |
| Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme gilt als |
| bestätigt, sofern der Vorstand nicht aus triftigen Gründen in einer Vor- |
| standssitzung die Aufnahme ablehnt. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens |
| ein Jahr. |
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| §9 | Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind vollstimmberechtigte |
| ordentliche Mitglieder. Jugendliche unter 16 Jahren haben lediglich Stimm- |
| recht in der Jugendvollversammlung und werden in der Mitgliederversamm- |
| lung durch ihren gewählten Jugendwart sowie dessen Vertreter stimm- |
| rechtlich vertreten. Ehrenmitglieder können durch eine 3/4-Mehrheit der |
| anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung |
| ernannt werden. Die Beantragung einer Ehrenmitgliedschaft muss gegen- |
| über dem Vorstand begründet werden. Jedes ordentliche Vereinsmitglied |
| kann ein Ehrénmitglied vorschlagen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen |
| Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied, sind aber von der |
| Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Mitgliederversammlung kann |
| ebenfalls mit einer 3/4-Mehrheit aus den Reihen der Ehrenmitglieder einen |
| Ehrenvorsitzenden ernennen. Dieser ist dann zwar kein ordentliches |
| Vorstandsmitglied, kann aber beratend an jeder Vorstandssitzung |
| teilnehmen. |
| Mit der Mitgliedschaft erkennt jedes Vereinsmitglied die Satzung und damit |
| die Ziele des Vereins als verbindlich an. |
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| §10 | Die Mitgliedschaft endet durch Abmeldung oder Ausschluss. Die Abmeldung |
| muss schriftlich beim "geschäftsführenden Vorstand" erfolgen und kann |
| jeweils zum Halbjahresende mit einer Frist von sechs Wochen ausgespro- |
| chen werden. Ein Ausschluss aus dem Verein kann bei besonderen Ver- |
| stößen gegen die Satzung und bei vereinsschädigendem Verhalten durch |
| Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden. Ein Ausschluss ist immer |
| fristlos. Eine Erstattung der bereits gezahlten Beiträge ist ausgeschlossen. |
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| §11 | Der Verein erhebt gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung einen |
| Mitgliedsbeitrag. |
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| VI. | Organe des Vereins |
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| §12 | Die Organe des Vereins sind: |
| a. die Mitgliederversammlung |
| b. der Vorstand |
| c. die Jugendvollversammlung |
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| §13 | Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, möglichst zu Beginn des |
| Jahres. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 |
| Tagen durch schriftliche Einladung vom Vorstand einzuberufen. Die Mit- |
| gliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der |
| Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschluss- |
| fähig. Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst.Für eine |
| Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimm- |
| berechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist ein |
| Protokoll anzufertigen, welches sowohl vom Protokollführer als auch vom 1. |
| Vorsitzenden unterschrieben werden muss. |
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| Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: |
| - Wahl des Vorstandes für zwei Jahre sowie ggf. Abwahl des Vorstandes |
| - Entlastung des Vorstandes |
| - Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes |
| - Beratung über den Stand und die Planungen der Arbeit im Verein |
| - Wahl von zwei Kassenprüfern zur Prüfung des Finanzgebarens des |
| Vereins. |
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| Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, |
| wenn mindestens 20 ordentliche Vereinsmitglieder unter Angabe von |
| Gründen diese schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Regularien für |
| Einladung und Beschlussfassungen gelten in gleicher Form wie bei einer |
| ordentlichen Mitgliederversammlung. |
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| §14 | Zum Vorstand gehören: |
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| 1. Vorsitzender, für zwei Jahre gewählt |
| stellvertretender Vorsitzender, für zwei Jahre gewählt |
| Kassenwart, für zwei Jahre gewählt |
| Schwimmwart und Stellvertreter, für zwei Jahre gewählt |
| Wasserballwart und Stellvertreter, für zwei Jahre gewählt |
| Jugendwart und Stellvertreter, in der Jugendvollversammlung für ein Jahr gewählt |
| (Es können Fachwarte von neuen Abteilungen hinzukommen, die dann auch |
| für zwei Jahre gewählt werden.) |
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| Vorstand im Sinne des § 26 BGB für die Vertretung des Vereins nach innen |
| und außen ist der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der |
| Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind jeder für |
| sich alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand regelt in seinen Sitzungen |
| die laufenden Vereinsangelegenheiten. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines |
| Vorstandsmitgliedes kannd er verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mit- |
| gliederversammlung kommissarisch eine Person zur Wahrung der Aufgaben |
| der offenen Position bestellen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll |
| anzufertigen, welches vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden |
| unterschrieben wird. |
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| §15 | Die Jugendvollversammlung ist das oberste Gremium der Vereinsjugend. Zur |
| Vereinsjugend gehören alle jugendlichen Mitglieder des Vereins unter 18 |
| Jahren sowie die gewählten Vertreter aus der Jugendvollversammlung. Die |
| Jugendvollversammlung findet jährlich im Vorfeld der Mitgliederversammlung |
| statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen |
| durch schriftliche Einladung vom Jugendwart einzuberufen. Jede Jugend- |
| vollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der |
| Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Jugendmitglieder beschluss- |
| fähig. Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Über |
| die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches sowohl |
| vom Protokollführer als auch vom Jugendwart unterschríeben werden muss. |
| Das Protokoll ist vom Vorstand zur Kenntnis zu nehmen. |
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| Zu den Aufgaben der Jugendvollversammlung gehören insbesondere: |
| - Jährliche Wahl des Jugendwartes und des stellvertretenden Jugend- |
| wartes als Verterter der Vereinsjugend im Vorstand |
| - Jährliche Wahl des Jugendausschusses |
| - Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Jugendwartes |
| - Beratung über den Stand und die Planungen der Vereinsjugendarbeit |
| - Beschlussfassung im Sinne der jeweils gültigen Jugendordnung des |
| Vereins. |
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| VII. | Kassenprüfung |
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| §16 | Zur Überprüfung der Barkassen und der unbaren Konten und Sparbücher |
| des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer |
| gewählt. Diese prüfen die finanziellen Angelegenheiten jährlich einmal im |
| Vorfeld der Mitgliederversammlung. Sie erstatten der Mitgliederver- |
| sammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer dürfen in |
| Folge nur einmal wiedergewählt werden. Eine Neuwahl zu einem späteren |
| Zeitpunkt ist dann aber wieder möglich. |
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| VIII. | Auflösung des Vereins |
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| §17 | Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine einzig zu diesem Zweck |
| besonders einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen, |
| zu der nach den formellen Regularien einer Mitgliederversammlung einge- |
| laden wird. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer |
| Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
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| §18 | Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Restvermögen gemeinnützigen |
| Zwecken zur Verfügung gestellt. |
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| §19 | Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. |
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| §20 | Diese Satzung löst die bisherige Satzung in der Fassung vom 10.08.1988 |
| ab. |
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| Von der Mitgliederversammlung am 17.02.2004 im "Haus Kalksbeck" - Birkenweg 1- 48653 Coesfeld vorgelesen und von den anwesenden stimm-berechtigten Mitgliedern einstimmig beschlossen (vgl. Protokoll der MV 2004) |