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I.Name und Sitz des Vereins
§1Der am 01.12.1951 in Coesfeld gegründete Verein führt den Namen
„Schwimm-Club Coesfeld von 1951 e.V.“
§2Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld uns ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Coesfeld eingetragen.
§3Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
II.Ziele und Aufgaben des Vereins
§4Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die sportliche Jugend-
pflege, insbesondere im Schwimmsport.
III.Steuerbegünstigungen
§5Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-
nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind nur für satzungs-
mäßige Zwecke zu verwenden. Niemand darf durch Ausgaben, die den 
Zwecken des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hoh
Vergütungen begünstigt werden. Auch erhalten Mitglieder nur aus ihrer
Eigenschaft als Mitglied im Verein keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§6Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen
Bindungen.
IV.Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
§7Der Verein ist Mitglied des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen und
Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen.
V.Mitgliedschaft
§8Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines
schriftlichen Antrages erworben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme gilt als
bestätigt, sofern der Vorstand nicht aus triftigen Gründen in einer Vor-
standssitzung die Aufnahme ablehnt. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens
ein Jahr.
§9Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind vollstimmberechtigte
ordentliche Mitglieder. Jugendliche unter 16 Jahren haben lediglich Stimm-
recht in der Jugendvollversammlung und werden in der Mitgliederversamm-
lung durch ihren gewählten Jugendwart sowie dessen Vertreter stimm-
rechtlich vertreten. Ehrenmitglieder können durch eine 3/4-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung
ernannt werden. Die Beantragung einer Ehrenmitgliedschaft muss gegen-
über dem Vorstand begründet werden. Jedes ordentliche Vereinsmitglied
kann ein Ehrénmitglied vorschlagen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied, sind aber von der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Mitgliederversammlung kann
ebenfalls mit einer 3/4-Mehrheit aus den Reihen der Ehrenmitglieder einen
Ehrenvorsitzenden ernennen. Dieser ist dann zwar kein ordentliches
Vorstandsmitglied, kann aber beratend an jeder Vorstandssitzung
teilnehmen.
Mit der Mitgliedschaft erkennt jedes Vereinsmitglied die Satzung und damit
die Ziele des Vereins als verbindlich an.
§10Die Mitgliedschaft endet durch Abmeldung oder Ausschluss. Die Abmeldung
muss schriftlich beim "geschäftsführenden Vorstand" erfolgen und kann
jeweils zum Halbjahresende mit einer Frist von sechs Wochen ausgespro-
chen werden. Ein Ausschluss aus dem Verein kann bei besonderen Ver-
stößen gegen die Satzung und bei vereinsschädigendem Verhalten durch
Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden. Ein Ausschluss ist immer
fristlos. Eine Erstattung der bereits gezahlten Beiträge ist ausgeschlossen. 
§11Der Verein erhebt gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung einen
Mitgliedsbeitrag.
VI.Organe des Vereins
§12Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Jugendvollversammlung
§13Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, möglichst zu Beginn des
Jahres. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14
Tagen durch schriftliche Einladung vom Vorstand einzuberufen. Die Mit-
gliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der
Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschluss-
fähig. Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst.Für eine
Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimm-
berechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist ein 
Protokoll anzufertigen, welches sowohl vom Protokollführer als auch vom 1.
Vorsitzenden unterschrieben werden muss.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl des Vorstandes für zwei Jahre sowie ggf. Abwahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Beratung über den Stand und die Planungen der Arbeit im Verein
- Wahl von zwei Kassenprüfern zur Prüfung des Finanzgebarens des
   Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden,
wenn mindestens 20 ordentliche Vereinsmitglieder unter Angabe von
Gründen diese schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Regularien für
Einladung und Beschlussfassungen gelten in gleicher Form wie bei einer
ordentlichen Mitgliederversammlung.
§14Zum Vorstand gehören:
1. Vorsitzender, für zwei Jahre gewählt
stellvertretender Vorsitzender, für zwei Jahre gewählt
Kassenwart, für zwei Jahre gewählt
Schwimmwart und Stellvertreter, für zwei Jahre gewählt
Wasserballwart und Stellvertreter, für zwei Jahre gewählt
Jugendwart und Stellvertreter, in der Jugendvollversammlung für ein Jahr gewählt
(Es können Fachwarte von neuen Abteilungen hinzukommen, die dann auch
für zwei Jahre gewählt werden.)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB für die Vertretung des Vereins nach innen
und außen ist der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind jeder für
sich alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand regelt in seinen Sitzungen
die laufenden Vereinsangelegenheiten. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes kannd er verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mit-
gliederversammlung kommissarisch eine Person zur Wahrung der Aufgaben
der offenen Position bestellen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll
anzufertigen, welches vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden
unterschrieben wird.
§15Die Jugendvollversammlung ist das oberste Gremium der Vereinsjugend. Zur
Vereinsjugend gehören alle jugendlichen Mitglieder des Vereins unter 18
Jahren sowie die gewählten Vertreter aus der Jugendvollversammlung. Die
Jugendvollversammlung findet jährlich im Vorfeld der Mitgliederversammlung
statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen
durch schriftliche Einladung vom Jugendwart einzuberufen. Jede Jugend-
vollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der
Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Jugendmitglieder beschluss-
fähig. Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Über
die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches sowohl 
vom Protokollführer als auch vom Jugendwart unterschríeben werden muss.
Das Protokoll ist vom Vorstand zur Kenntnis zu nehmen.
Zu den Aufgaben der Jugendvollversammlung gehören insbesondere:
- Jährliche Wahl des Jugendwartes und des stellvertretenden Jugend- 
  wartes als Verterter der Vereinsjugend im Vorstand
- Jährliche Wahl des Jugendausschusses
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Jugendwartes
- Beratung über den Stand und die Planungen der Vereinsjugendarbeit
- Beschlussfassung im Sinne der jeweils gültigen Jugendordnung des  
  Vereins.
VII.Kassenprüfung
§16   Zur Überprüfung der Barkassen und der unbaren Konten und Sparbücher
des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer
gewählt. Diese prüfen die finanziellen Angelegenheiten jährlich einmal im
Vorfeld der Mitgliederversammlung. Sie erstatten der Mitgliederver-
sammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer dürfen in
Folge nur einmal wiedergewählt werden. Eine Neuwahl zu einem späteren
Zeitpunkt ist dann aber wieder möglich.
VIII.Auflösung des Vereins
§17Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine einzig zu diesem Zweck
besonders einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen,
zu der nach den formellen Regularien einer Mitgliederversammlung einge-
laden wird. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§18Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Restvermögen gemeinnützigen
Zwecken zur Verfügung gestellt.
§19Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§20Diese Satzung löst die bisherige Satzung in der Fassung vom 10.08.1988
ab.
Von der Mitgliederversammlung am 17.02.2004 im "Haus Kalksbeck" - Birkenweg 1- 48653 Coesfeld vorgelesen und von den anwesenden stimm-berechtigten Mitgliedern einstimmig beschlossen (vgl. Protokoll der MV 2004)